Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Grundlage für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kund:innen. Sie schaffen Transparenz und Klarheit über Rechte und Pflichten beider Parteien.

1. Regelungsinhalt

Gegenstand der folgenden Regelungen ist die Ausgestaltung des Zugangs zur Telematikinfrastruktur (TI) sowie Leistungen zur Erhöhung der IT-Sicherheit für Leistungserbringer durch Software, Hardware und Dienstleistungen, auch über Dritte Diensteanbieter, durch die Firma

ITCOS GmbH
Paul-Ecke-Str. 3
39114 Magdeburg

gegen Entgelt und ihrer gewerblichen Auftraggeber gemäß § 14 BGB einschließlich dazugehöriger Dokumentation und etwaiger Zusatzmodule.

Die Firma ITCOS GmbH wird im Nachfolgenden mit „ITCOS“ bezeichnet. Die Vertragspartner von ITCOS werden im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet.

1.1. Telematikinfrastruktur (TI)

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist eine Plattform für Gesundheitsanwendungen in Deutschland. Sie schafft einen schnellen und sicheren Austausch von medizinischen Informationen, die für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigt werden, zwischen Ärzten, Psychotherapeuten, Heil- und Hilfsmittelerbringer, Apotheken, Pflege, Krankenhäusern und weiteren Beteiligten.

ITCOS vertreibt den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI-Zugang) an Leistungserbringer.

1.2. IT-Sicherheit

Als IT-Sicherheit versteht ITCOS die Einrichtung eines IT-Grundschutzes entsprechend Anforderungen der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie bei den Leistungserbringern.

2. TI-Zugang

2.1. Beschreibung


ITCOS hat eine Anbieterzulassung, die zur Vermarktung von der gematik GmbH zugelassenen und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten TI-Zugängen bzw. Einzelkomponenten berechtigt.

Zur Nutzung der TI ist ein TI-Zugang erforderlich, der eine Verbindung mit den Diensten der der Telematikinfrastruktur herstellt. ITCOS wird diesen TI-Zugang über eine Lösung dem Stand der Technik und Zulassung bei der gematik entsprechend anbieten. Die Überlassung weiterer Komponenten, insbesondere eines entsprechenden Kartenterminals, bleibt für den Zugang zur TI unberührt. Der insoweit geschuldete konkrete TI-Zugang ergibt sich aus dem Vertrag.

Den Zugang zur TI verschafft ITCOS hier durch Zurverfügungstellung einer durch ITCOS entsprechend vorkonfigurierten speziellen Konfigurationsdatei für den TI-Zugang. ITCOS ist, soweit dazu im Vertrag nichts Spezielles vereinbart wurde, nach ihrer Wahl berechtigt, diese Datei entweder zum Download für den Auftraggeber bereitzustellen oder elektronisch an diesen zu übermitteln oder per Datenträger an diesen auszuliefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Datei gemäß den Vorgaben von ITCOS auf seinem System zu speichern.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Konfigurationsdatei nicht zu verändern oder verändern zu lassen, unberechtigten Dritten keinen Zugriff auf diese zu gewähren und sie nicht Dritten zu überlassen oder in Kopie zu überlassen.

Für den TI-Zugang erteilt der Auftraggeber ITCOS einen entsprechenden Auftrag. ITCOS stellt daraufhin einen TI-Zugang über einen zugelassenen TI-Betreiber zur Verfügung. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass ITCOS sich hierzu der Dienste Dritter bedienen darf.

Ein TI-Zugang gilt für eine Betriebsstätte des Auftraggebers mit einer Betriebsstätten Nummer (BSNR) oder einem Institutskennzeichen (IK).

Für die Dauer der Nutzung des TI-Zugangs schließt der Auftraggeber mit ITCOS einen entgeltlichen Servicevertrag. Der Servicevertrag umfasst Support-Dienstleistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten, wozu u.a. Maßnahmen zur Fehlerbehebung, Entstörung sowie die Bereitstellung von Updates zählen. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der ITCOS.

Die einmalige Einrichtung von bis zu zwei eHealth Kartenterminals ist im TI-Zugang enthalten.

Die Mindestlaufzeit für ein TI-Zugang beträgt 36 Monate, verlängert sich um jeweils 12 weitere Monate, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit zumindest in Textform gekündigt wird.

Die Nutzung des TI-Zugangs ist kostenpflichtig.

Für die Verfügbarkeit des TI-Zugangs ist ITCOS nicht verantwortlich. ITCOS haftet daher nicht für die Erreichbarkeit des TI-Zugangs und ggf. vermittelter fehlerhafter oder unvollständiger oder rechtswidriger Informationen.

2.2. Voraussetzungen des TI-Zugangs

ITCOS weist darauf hin, dass die vorherige Prüfung der technischen Voraussetzungen beim Auftraggeber durch ITCOS („TI-Praxis-Check“) oder durch ITCOS beauftragte Dritte eine dringende Empfehlung als Voraussetzung für den TI-Zugang ist. Für die Sicherheit der IT und Praxisumgebung des Auftraggebers ist die Umsetzung der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie zudem verpflichtend.

ITCOS ist berechtigt, den Vertragsschluss zum Zugang zur TI vom Ergebnis des TI-Praxis-Checks und der erfolgten Umsetzung der Anforderungen der KBV IT-Sicherheitsrichtlinie (https://www.kbv.de/html/it-sicherheit.php) beim und durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Erfüllen die technischen Gegebenheiten beim Auftraggeber nicht die Anforderungen an eine sachgerechte Zugangsmöglichkeit zur TI gemäß vorstehenden Bedingungen und können diese mit den zu überlassenen Komponenten auch nicht hinreichend ertüchtigt werden, ist ITCOS berechtigt, den Vertragsschluss zum Zugang zur TI zu verweigern; dem Auftraggeber stehen deshalb keinerlei Ansprüche gegenüber ITCOS zu. Weitere, mit ITCOS bestehende Vertragsverhältnisse, bleiben hiervon unberührt.

Der Auftraggeber kann ITCOS mit der Durchführung des TI-Praxis-Checks beauftragen; für diesen Fall gilt ergänzend (9. Unterstützungsleistungen).

Zusätzlich gelten konkrete Systemvoraussetzungen, die ITCOS dem Auftraggeber vor Beauftragung bereitstellt und die der Auftraggeber mit der Beauftragung akzeptiert.

3. TI-Zusatzmodul KIM

3.1. Beschreibung


KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist ein durch die gematik GmbH spezifizierter E-Mail-Dienst für das deutsche Gesundheitswesen.

ITCOS hat eine Anbieterzulassung, die zur Vermarktung eines von der gematik GmbH zugelassenen und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten KIM-Dienstes berechtigt. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass ITCOS hierzu Dienste Dritter in Anspruch nehmen darf.

Den Service und Support für das KIM-Konto übernimmt ITCOS. Hierfür gelten die Bestimmungen zu Supportleistungen der ITCOS GmbH.

Das Zusatzmodul KIM besteht aus einer KIM-E-Mail-Adresse je BSNR bzw. IK und einem dazugehörigen KIM-Postfach.

Die Mindestlaufzeit für ein KIM-Postfach beträgt 36 Monate, verlängert sich um jeweils 12 weitere Monate, wenn es nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird und kann zumindest in Textform gekündigt werden.

Die Nutzung des KIM-Dienstes ist kostenpflichtig.

Für die Verfügbarkeit des KIM-Dienstes ist ITCOS nicht verantwortlich. ITCOS haftet daher nicht für die Erreichbarkeit des E-Mail-Dienstes und ggf. vermittelter fehlerhafter oder unvollständiger oder rechtswidriger Informationen.

3.2. Voraussetzung des KIM-Dienstes

Zur Nutzung des KIM-Dienstes werden ein TI-Zugang, ein TI-Kartenterminal sowie ein freigeschalteter Praxisausweis (SMC-B) benötigt. Zusätzlich gelten konkrete Systemvoraussetzungen, die ITCOS dem Auftraggeber vor Beauftragung bereitstellt und die der Auftraggeber mit der Beauftragung akzeptiert.

4. TI-Zusatzmodul mobiler TI-Zugang

4.1. Beschreibung


Mit dem mobilen TI-Zugang werden die TI-Fachwendungen KIM und ePA mobil im Webbrowser bereitgestellt. ITCOS betreibt die dafür notwendigen Dienste in einem ISO27001 zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland.

Dieses Zusatzmodul beinhaltet ein von der gematik zugelassenes, integriertes KIM-Clientmodul.

ITCOS hat für diesen Dienst zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf patientenbezogene Informationen, da das das integrierte KIM-Clientmodul die KIM-Nachrichten erst im Webbrowser des Leistungserbringers mit dem Praxisausweis (SMC-B) entschlüsselt (Ende-zu-Ende Verschlüsselung). Empfangen KIM-Nachrichten werden im Webbrowser des Leistungserbringers neu verschlüsselt und im Rechenzentrum der ITCOS bis zum neuen Login gespeichert.

Für den mobilen TI-Zugang erteilt der Auftraggeber ITCOS einen entsprechenden Auftrag. ITCOS stellt daraufhin Zugangsdaten für den mobilen TI-Zugang zur Verfügung. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass ITCOS sich hierzu der Dienste Dritter bedienen darf.

Die Mindestlaufzeit des mobilen TI-Zugangs ist an den zugeordneten TI-Zugang geknüpft.

Die Nutzung des mobilen TI-Zugangs ist kostenpflichtig.

Für die Verfügbarkeit des KIM-Dienstes ist ITCOS nicht verantwortlich. ITCOS haftet daher nicht für die Erreichbarkeit des KIM-Dienstes und ggf. vermittelter fehlerhafter oder unvollständiger oder rechtswidriger Informationen.

4.2. Voraussetzungen des mobilen TI-Zugangs

Zur Nutzung des mobilen TI-Zugangs werden ein TI-Zugang, ein TI-Kartenterminal, ein KIM-Dienst sowie ein freigeschalteter Praxisausweis (SMC-B) benötigt. Zusätzlich gelten konkrete Systemvoraussetzungen, die ITCOS dem Auftraggeber vor Beauftragung bereitstellt und die der Auftraggeber mit der Beauftragung akzeptiert.

5. Hardware

5.1. Beschreibung


ITCOS veräußert auf Bestellung des Auftraggebers Hardware. Diese kann in Verbindung mit einem TI-Zugang oder einer TI-Sicherheitslösung sowie separat erworben werden.

5.2. eHealth Kartenterminal (Kartenterminal)

Zur Nutzung des TI-Zugangs ist ein von der gematik und dem BSI zugelassenes eHealth Kartenterminal notwendig. Die Spezifikation des eHealth Kartenterminals ergibt sich aus dem konkreten Vertrag (Produktdatenblatt des Herstellers).

Im Falle des Bezugs eines Kartenterminals im Paket mit einem TI-Zugang bleibt die Hardware im Eigentum von ITCOS bis die Mindestvertragslaufzeit des TI-Zugangs erreicht und die monatlichen Gebühren vollständig gezahlt sind. Anschließend geht das Kartenterminal in den Besitz des Auftraggebers über. Die Gewährleistung beträgt mindestens 2 Jahre und verlängert sich darüber hinaus, solange der dazugehörige TI-Zugang bezogen und gezahlt wird. Die Gewährleistung und damit auch die Verpflichtung des Ersatzes endet jedoch, sobald die Zulassung der Hardwareversion des Kartenterminals bei der gematik endet bzw. keine zugelassene Firmware mehr für die Kartenterminalhardware bereitsteht.

Im Falle eines Verkaufs bleibt das Kartenterminal bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von ITCOS.

5.3. Gerätekarte gSMC-KT

Zum Betrieb eines TI-Kartenterminals ist eine Gerätekarte (gSMC-KT) notwendig. Die Zertifikate der Gerätekarte haben ab Produktionsdatum eine Gültigkeit von 5 Jahren. ITCOS wird Gerätekarten mit einer Mindestrestlaufzeit von 4 Jahren liefern.

5.4. Hardwarefirewall (UTM)

Zum Schutz der besonders schützenswerten, patientenbezogenen Informationen bietet eine Hardwarefirewall einfachen Grundschutz für das Netzwerk der Praxis-IT.

Mit einer UTM-Lizenz und einem Wartungsvertrag werden in der Hardwarefirewall erweiterte Schutzfunktionen freigeschaltet, die zu einem erweiterten Schutz für das Netzwerk der Praxis-IT führen.

Die Hardware bleibt im Eigentum von ITCOS als Miete. Die Gewährleistung beträgt mindestens 2 Jahre und verlängert sich darüber hinaus, solange der dazugehörige Wartungsvertrag bezogen und gezahlt wird. Die Gewährleistung endet jedoch, sobald die Pflege der Hardwarefirewall beim Hersteller endet bzw. es keine aktuelle Firmware mehr für die Hardwarefirewall und UTM-Lizenzen bereitsteht.

Für die Dauer der Gewährleistung der Hardwarefirewall schließt der Auftraggeber mit ITCOS einen entgeltlichen Servicevertrag. Der Servicevertrag umfasst Support-Dienstleistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Servicezeiten, wozu u.a. Maßnahmen zur Fehlerbehebung, Entstörung sowie die Bereitstellung von Updates der Betriebssoftware des Kartenterminals zählen. Es gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Supportleistungen der ITCOS GmbH.

5.5. Managed Workplace

Mit einem Managed Workplace ist ein vollständig betreuter IT-Arbeitsplatz gemeint, der alle Komponenten enthält, die für eine sichere und produktive Arbeitsumgebung benötigt werden. Dies umfasst neben der Bereitstellung und Verwaltung der notwendigen Hard- und Software auch umfassende Sicherheitsfunktionen, regelmäßige Systempflege und Support.

5.6. Lieferfristen

Von ITCOS angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind im Vertrag als verbindlich vereinbart worden.

Vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Auftraggeber ITCOS mindestens in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls ITCOS einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder wenn aus einem anderen Grund in Verzug gerät, hat der Auftraggeber ITCOS eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Wenn ITCOS diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftraggeber berechtigt, von der Bestellung der Hardware zurückzutreten; anderweitig mit ITCOS vereinbarte Leistungen, insbesondere des TI-Zugangs, bleiben hiervon unberührt.

5.7. Teillieferungen

ITCOS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

5.8. Versand und Gefahrenübergang

Im Falle einer Versendung der Hardware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Hardware mit dem Zeitpunkt der Versendung dieser auf dem Firmengelände von ITCOS, im Falle eines Zulieferers mit dem Zeitpunkt der Versendung von dessen Firmengelände, auf den Auftraggeber über.

5.9. Versand

ITCOS steht die Wahl des Versandpartners frei. Der Versender wird drei kostenfreie Zustellversuche unternehmen, bevor die Hardware an den Versender zurückgeführt wird. Weitere Zustellversuche sind für den Auftraggeber kostenpflichtig.

5.10. Versand mittels sicherer Lieferkette

Um das Kartenterminal auf dem Transportweg zu schützen und sicherzustellen, dass es nur berechtigten Empfängern übergeben wird, werden mehrere Sicherheitsmaßnahmen getroffen.

Der Auftraggeber gibt für den Versand mittels sicherer Lieferkette empfangsberechtigte Personen an. Das Versandpersonal darf die Lieferung nur an die empfangsberechtigten Personen übergeben. Bei der Zustellung muss der empfangsberechtigte Empfänger die Unversehrtheit der Lieferung und der Siegelbänder prüfen.

Der Versender wird drei kostenfreie Zustellversuche unternehmen, bevor die Hardware an den Versender zurückgeführt wird. Weitere Zustellversuche sind für den Auftraggeber kostenpflichtig.

Der Auftraggeber kann ITCOS mit der Vorkonfiguration der Hardware (z.B. Kartenterminals) beauftragen. In diesem Fall werden die Siegelbänder im sicheren Lager der ITCOS geöffnet, die Hardware für den Auftraggeber vorkonfiguriert und personalisiert, mit einem neuen Siegelaufkleber versehen und per sicherer Lieferkette versendet.

6. Mängelprüfung

Der Auftraggeber hat die Leistungen der ITCOS unverzüglich nach Erhalt bzw. Zugangs- und Nutzungsmöglichkeit auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und solche bei Vorliegen ITCOS unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

7. Unterstützungsleistungen

Abhängig vom konkreten Produkt beinhaltet die Überlassung von Komponenten für eine Betriebsstätte des Auftraggebers mit einer Betriebsstättennummer (BSNR) oder einem Institutskennzeichen (IK) Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen sind vom Umfang her begrenzt. ITCOS kann Mehraufwand dem Auftraggeber gegenüber in Rechnung stellen.

Eine Anfahrtspauschale ist nicht in der Vergütung inkludiert und ergibt sich aus dem Vertrag.

Zur Einrichtung der Komponenten ist der Auftraggeber auf Anforderung von ITCOS verpflichtet, ITCOS Zugang zu seinen Praxisräumen und seines IT-Systemen zu gewähren. ITCOS ist nach ihrer Wahl aber auch berechtigt, entsprechende Leistungen über Fernwartung zu erbringen.

8. Pflichten des Auftraggebers

Grundlage einer effektiven Inbetriebnahme der Komponenten ist die Feststellung, dass alle erforderlichen technischen und organisatorischen Parameter seitens des Auftraggebers und der Praxisumgebung vorliegen. Der Auftraggeber hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch die eigenverantwortliche Umsetzung der Verpflichtungen aus (2.2 Voraussetzungen des TI-Zugangs) selbständig sicherzustellen.

Die Inbetriebnahme und/oder Außerbetriebnahme der Komponenten erfolgt ausschließlich durch ITCOS oder einen von ITCOS beauftragten Servicepartner/Dritten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine auch lediglich triviale Veränderungen an überlassener Soft- oder Hardware selbst oder durch Dritte durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Änderungen der Produktkennzeichnung von Hardware, insbesondere der eHealth Kartenterminals, vorzunehmen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Komponenten an Dritte weiterzugeben oder eine Mitnutzung durch einen Dritten ohne Einverständnis von ITCOS zu ermöglichen. Eine Weiterveräußerung der Komponenten an Dritte ist untersagt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, jederzeit die jeweils aktuellen Vorgaben und Voraussetzungen der sicheren Lieferkette als auch der Kommunikation im Medizinwesen (KIM) einzuhalten.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er sämtliche Betriebsanleitungen und Installationshinweise beachtet.

Für den Zugriff über die gesicherte Datenverbindung des TI-Zugangs hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nur Personen innerhalb seiner Einrichtung, die hinreichend qualifiziert und von ihm autorisiert sind, Zugriff auf die Datenverbindung haben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und entsprechend seinen Pflichten sicherzustellen, dass diese vor unbefugtem Zugriff und / oder unbefugter Offenlegung geschützt sind. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Leistungen von ITCOS beauftragten Drittdienstleistern im Rahmen des technischen Supports in Anspruch nimmt und hierbei die beauftragten Dienstleister Zugriff auf die Zugangsdaten erhalten.

Im Fall von geänderten Zulassungsvorgaben oder sonstiger behördlicher Vorgaben für den Einsatz von TI stellt der Auftraggeber sicher, diese Vorgaben umzusetzen, sofern sich die geänderten Zulassungsvorgaben oder sonstiger behördlicher Vorgaben auf die interne Organisation des Auftraggebers beziehen.

9. Haftungsfreistellung

Für die Verfügbarkeit der TI, ihren TI-Fachanwendungen, deren Funktionsumfang und die über die TI generierten Inhalte ist ITCOS nicht verantwortlich. ITCOS haftet daher nicht für die Verfügbarkeit der TI, ihren Fachanwendungen, deren Funktionsumfang und über die TI generierte Inhalte.

10. Anpassungsrechte für ITCOS

ITCOS behält sich vor, den Leistungsumfang zu ändern, wenn diese Änderung erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn gesetzliche oder behördliche Vorgaben die Änderung vorsehen oder weil und insoweit die Dienste Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte ITCOS nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die ITCOS zu vertreten hat. Weiter kann die Änderung aufgrund einer einheitlich erfolgenden Anpassung an den technischen Fortschritt erforderlich sein, soweit sich daraus keine wesentlichen Einschränkungen für die vom Auftraggeber genutzten Dienste oder Teilen davon ergeben oder für den Auftraggeber ohne zusätzliche Kosten ein alternativer Dienst zur Verfügung steht, der eine vergleichbare Leistung beinhaltet. Diese Änderungen wird ITCOS dem Auftraggeber 6 Wochen vorher zumindest in Textform ankündigen. ITCOS behält sich vor, den Dienst gegen Alternativprodukte auszutauschen, sofern mit diesen die vereinbarte Leistung gemäß jeweils vereinbarter Bestellung ebenfalls erbracht wird. ITCOS ist berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Produkte gegen gleich- oder höherwertigere Produkte zu substituieren.

11. Unterbrechung der Erreichbarkeit / Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit der „as a Service“ Dienste (Dienste)


Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung der Erreichbarkeit oder Beeinträchtigung der Funktionalitätstauglichkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.

Die Überwachung der Grundfunktionen der Dienste erfolgt täglich. Die Überwachung der Funktionstauglichkeit der Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 08:00 – 16:30 Uhr (Supportzeit) gewährleistet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu Supportleistungen der ITCOS.

ITCOS wird den Auftraggeber über anstehende Wartungsarbeiten verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.

Die Verfügbarkeit der Dienste beträgt 97 % im Jahresdurchschnitt gemessen am Übergabepunkt der Services im Rechenzentrum von ITCOS oder den Rechenzentren zur Vertragserfüllung herangezogener Dritter einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein. Als Ausfallzeiten gelten nicht:

a) Fälle höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Streik, Naturkatastrophen) und vergleichbare, nicht durch ITCOS zu vertretende Gründe;
b) Wartungsarbeiten (Housing-Umgebung sowie Hard- oder Software) oder Deployment, sofern ITCOS dem Auftraggeber diese mit einer Frist von mindestens vier Tagen im Vorhinein angekündigt hat oder Gefahr im Verzug vorliegt;
c) Ausfälle von Teilen des Internets oder sonstige Beeinträchtigungen der Datenübertragung, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von ITCOS liegen; 
d) ein vollständiger Energieausfall im Rechenzentrum von ITCOS oder den zur Vertragserfüllung benötigten Dritten, der durch die „Unterbrechungsfreie Stromversorgung“ (USV) nicht kompensiert werden kann, vorausgesetzt, dass diese nach dem Stand der Technik ausreichend dimensioniert ist; 
e) Fehlfunktionen betriebener Software, die trotz größtmöglicher Sorgfalt und vertraglich vereinbarter Wartung durch ITCOS für ITCOS nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren; 
f) Nutzungseinschränkungen betriebener, insbesondere quelloffener Software, die sich aus geänderten Lizenzbedingungen oder sonstiger deren Einsatzfähigkeit einschränkender Rahmenbedingungen ergeben;
g) Hardwarefehler, die trotz größtmöglicher Sorgfalt, fortlaufende Überprüfung und Wartung von ITCOS oder ihrer Erfüllungsgehilfen für ITCOS nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren; 
h) Ausfallzeiten infolge von unterlassenen oder verzögerten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers trotz entsprechender vorheriger Aufforderung (schriftlich oder per E-Mail) zur Mitwirkung durch ITCOS;
i) Ausfallzeiten aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Auftraggebers oder eines Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.

12. Gewährleistung


Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Dienste gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

Der Auftraggeber hat ITCOS jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Dienste wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 Abs. 1 BGB für Sachmängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen; die Haftung für Rechtsmängel bleibt hiervon unberührt.

Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung der Vergütung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden zu zahlenden Vergütung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Auftraggebers, den aufgrund einer berechtigten Reduzierung zu viel gezahlten Teil der Vergütung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

13. Beendigung der Nutzung

Nach Beendigung des Vertrages nach (17. Vertragsdauer, Kündigung) ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung der davon betroffenen Dienste einzustellen.

ITCOS wird sämtliche auf den Servern verbleibende Daten des Auftraggebers 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses so dauerhaft löschen bzw. löschen lassen, dass eine Wiederherstellung mit handelsüblicher Technik ausgeschlossen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten von ITCOS bestehen nicht.

14. Support

Die Leistungserbringung durch ITCOS erfolgt auf der Grundlage eines zwischen ITCOS und dem Auftraggeber geschlossenen Hauptvertrages zum TI-Anschluss bzw. zur IT-Sicherheit.

Als Unterstützung für die Beseitigung etwaiger Störungen aus dem Hauptvertrag vereinbaren die Parteien die nachfolgenden Regelungen. Die Leistungen von ITCOS werden entsprechend des Hauptvertrags vergütet. Sie erfolgen nur so lange und in dem Umfang, wie ein entsprechender Hauptvertrag besteht.

ITCOS richtet für Anfragen des Auftraggebers zu Funktionen seiner Produkte einen Support-Service ein. Anfragen können, über die auf der Website von ITCOS angegebene Support-Hotline zu den dort angegebenen Zeiten oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

ITCOS ist nicht zur Erbringung von Supportdienstleistungen für diejenigen Dienste verpflichtet, die nicht Vertragsgegenstand mit dem Auftraggeber sind.

ITCOS ist berechtigt, zur Bearbeitung der Supportanfragen sich Dritter zu bedienen.

14.1. Vorhalten einer Hotline

ITCOS unterstützt und berät den Auftraggeber hinsichtlich der Störungsbeseitigung telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation.

Telefon- und E-Mailkontakte für den Support werden auf https://itcos.de veröffentlicht.

Der Support steht dem Auftraggeber werktags – ausgenommen samstags – von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von ITCOS) offen. In diesem Zeitfenster wird ITCOS auch per E-Mail eingehende Anfragen des Auftraggebers beantworten.

Der Auftraggeber hat die sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Probleme so exakt wie möglich zu schildern.

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von ITCOS, welches Mittel ITCOS für die Beseitigung einer Störung einsetzt. Sollte ITCOS feststellen, dass sie die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigen kann, so hat ITCOS dem Auftraggeber unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mitzuteilen.

14.2. Fernwartung

Die zu erbringende Leistung beinhaltet den Fernzugriff durch ITCOS auf Computersysteme des Auftraggebers über das Internet. Die Leistungen von ITCOS werden während der üblichen Geschäftszeiten erbracht. Eine Leistungserbringung außerhalb der dieser Zeiten wird nur nach gesonderter Vereinbarung vorgenommen.

Nicht zum Leistungsumfang zählen Datensicherung, Virenschutz und Softwareinstallationen auf dem Computersystem des Auftraggebers sowie Eingriffe in das Betriebssystem oder Netzwerk des Auftraggebers sowie auf von ihm eingebrachte technische Geräte.

Dem Auftraggeber ist bekannt und er stimmt zu, dass die Nutzung von Fernwartungssoftware zu einem Vollzugriff seines Computersystems führen kann. Der Auftraggeber ist für die gewünschten Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere der gewünschten Zugriffskontrolle, dem Aufbau und der Unterhaltung der dafür erforderlichen Internetverbindungen und der sicheren Datenübertragung sowie der Beachtung und Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen selbst verantwortlich.

Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Datensicherung selbst verantwortlich.

Dem Auftraggeber obliegt die Beschaffung der für die Fernwartung erforderlichen Software auf seine Kosten. ITCOS wird dem Auftraggeber auf Nachfrage mitteilen, welche Software hierfür zum Einsatz gelangen soll.

ITCOS ist von der Erbringung der Fernwartungsleistung frei, sofern die Fernwartungssoftware oder die für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Ressourcen nicht oder nicht in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.

Die Erbringung der Leistung nach diesen Bestimmungen durch ITCOS stellt ausschließlich eine Dienstleistung dar. ITCOS schuldet keinen vom Auftraggeber beabsichtigten Erfolg, es sei denn, vertraglich wurde dazu Abweichendes vereinbart.

Eine Gewährleistung von ITCOS wird wegen der Unentgeltlichkeit der Leistung ausgeschlossen.

15. Vergütung - Zugangssperre - Aufrechnung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den TI-Zugang und die IT-Sicherheit eine einmalige, monatliche, quartalsmäßige oder jährliche Vergütung an ITCOS zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag. Ist im Vertrag keine Vergütungshöhe vereinbart, gilt die Vergütungshöhe, die üblicherweise für die Einrichtung der TI und für die Gewährung von Nutzungsmöglichkeiten derartiger Dienste zu zahlen ist oder gezahlt wird.

Alle vereinbarten oder angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Soweit die Nutzungsmöglichkeit der TI sowie anderer Dienste für eine kürzere Zeit als ein volles Kalenderjahr gewährt wird, verringert sich die Vergütung zeitanteilig.

Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist im Voraus zu entrichten und wird am 3. Werktag des Monats, der auf den Vertragsschluss, eines Teilleistungszeitraumes oder einer entsprechenden Vertragsverlängerung folgt, zur Zahlung fällig. Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, ist die geschuldete Vergütung bei einmaliger Vergütung ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber durch diesen zu zahlen.

Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung länger als 10 Tage nach Fälligkeit in Rückstand ist ITCOS berechtigt, die bereitgestellten Dienste bis zur vollständigen Zahlung zu sperren; die Geltendmachung weiterer darüberhinausgehender Rechte wird davon nicht berührt.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen zugunsten von ITCOS wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

16. Vergütungsanpassung

ITCOS ist berechtigt, die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Vergütungsberechnung zu den entsprechenden Diensten maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder zur Nutzung der Hardware erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der IT- oder arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Zusatzabgaben, zwingende Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben mit daran anknüpfenden Kosten, Entgelterhöhungen der Mitarbeiter, Kostenanpassungen von Zulieferern). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für die Mitarbeiter, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind von ITCOS die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ITCOS wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

Die Vergütungsanpassung ist nur nach Ende der Mindestlaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

17. Vertragsdauer, Kündigung

Das Vertragsverhältnis tritt mit dem Tag der Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch ITCOS in Kraft und hat eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Annahme der Bestellung durch ITCOS kann auch konkludent mittels Übermittlung der Zugangsdaten erfolgen. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.

Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ITCOS oder der Auftraggeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag oder diesen AGB verstößt und deswegen der kündigenden Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. ITCOS ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber

a) gegen die Bestimmungen des (10. Pflichten des Auftraggebers) dieser AGB oder den Systemvoraussetzungen der Produkte verstößt und seine Verletzungshandlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt, wenn ITCOS diesen zuvor zur Unterlassung dieser Verletzungshandlungen abgemahnt hat oder
b) der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung gemäß (17. Vergütung - Zugangssperre – Aufrechnung) länger als 10 Tage nach Fälligkeit im Rückstand ist und auch nach Mahnung von ITCOS mit einer angemessenen Frist nach Ablauf dieser die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise nicht gezahlt hat. Der Auftraggeber ist hiernach insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn Änderungen an den SaaS-Diensten oder einem davon durch ITCOS erfolgen, die die bestimmungsgemäße Nutzung der SaaS-Dienste oder des davon betroffenen Dienstes durch den Auftraggeber unmöglich macht oder erheblich erschwert und ITCOS nicht in der Lage ist, dem Auftraggeber ein den vertraglichen Anforderungen entsprechendes Alternativprodukt zur Verfügung zu stellen.

Unter den Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechtes steht ITCOS alternativ das Recht der vorübergehenden oder dauerhaften Sperrung aller oder einzelner Dienste zu.

Die Kündigung des Vertrages bedarf zumindest der Textform.

18. Haftung, Freistellung

ITCOS haftet unbeschränkt:

a) bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
b) im Rahmen einer von ITCOS ausdrücklich übernommenen Garantie;
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
d) für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;

nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

Im Übrigen ist eine Haftung von ITCOS ausgeschlossen. Insbesondere haftet ITCOS nicht für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel, soweit kein Fall des Abs. 1 gegeben ist.

Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ITCOS.

ITCOS gewährleistet dem Auftraggeber, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt ("Schutzrechtsverletzung"). ITCOS wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter wegen von ITCOS zu vertretenen Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software auf erstes Anfordern hin freistellen und auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Auftraggeber übernehmen. Der Auftraggeber wird ITCOS unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren; er ist nicht berechtigt, solche Ansprüche tatsächlich oder rechtlich entgegenzunehmen, es sei denn, ITCOS hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Der Freistellungsanspruch nach diesem Absatz erlischt, wenn der Auftraggeber ITCOS nicht unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte informiert und sofern kein Fall einer unbeschränkten Haftung nach diesem Absatz vorliegt.

Der Auftraggeber stellt ITCOS von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtung gemäß (21. Datenschutz, Geheimhaltung) entstehen oder entstehen können, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung allein oder überwiegend zu vertreten hat.

19. Datenschutz, Geheimhaltung

Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Nutzung der TI und seiner Dienste selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich insbesondere sicherzustellen, dass er zur Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter mittels der TI und der Dienste berechtigt ist und für die Dauer der Verarbeitung dieser Daten auch berechtigt bleibt und den Dritten rechtzeitig und vollständig im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit der TI und mit den Diensten informiert.

Sofern und soweit ITCOS im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und dem Vertrag als Anlage beifügen. In diesem Fall wird ITCOS die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.

ITCOS verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit ITCOS gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. ITCOS verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.

20. AGB-Änderungsrecht

ITCOS behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens 2 Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von 2 Monaten (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) zumindest in Textform widerspricht und ITCOS den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge sowie auf die Möglichkeit zur Kündigung der Geschäftsbeziehung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist ITCOS jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Salvatorische Klausel


Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine später in den Vertrag aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag oder diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Erhaltung). Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als bestimmt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser AGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss dieser Vereinbarung bzw. bei Aufnahme der Bestimmung bedacht hätten; beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart (Ersetzungsfiktion). Ist die Ersetzungsfiktion nicht möglich, ist anstelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Schließung der Lücke eine Bestimmung bzw. Regelung nach inhaltlicher Maßgabe des vorstehenden Satzes zu treffen (Ersetzungsverpflichtung). Betrifft die Nichtigkeit oder Lücke eine beurkundungspflichtige Bestimmung, so ist die Regelung bzw. die Bestimmung in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren.

21.2. Nebenabreden

Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen.

21.3. Textform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen zumindest der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

21.4. Anwendbares Recht

Auf den Vertrag und diese AGB ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

22. Schlichtungsverfahren

Die Parteien werden im Falle einer sich aus dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens („Klage“) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnen.

23. Rechtsweg

Hinsichtlich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von ITCOS.  ITCOS ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Stand: 01.03.2025